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Zuständig für die Anerkennung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach den §§ 8 und 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist schriftlich oder elektronisch nachzuweisen. Bereits erteilte Anerkennungen bleiben nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 unberührt.
Die Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle begründet keinen Anspruch auf staatliche Förderung.
Verzicht, Einstellung und sonstige Änderungen, die die Voraussetzungen der Anerkennung betreffen, sind dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Erteilung und Widerruf der Anerkennung werden im Amtsblatt des Saarlandes öffentlich bekannt gemacht. Bekannt zu machen sind auch die bereits anerkannten Beratungsstellen nach Absatz 1 Satz 3.