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Sind Referendarinnen und Referendare durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretenden Gründe an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so haben sie dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine von den Referendarinnen und Referendare nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angefertigte Häusliche Prüfungsarbeit oder Aufsichtsarbeit ist nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen.
Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist nachzuholen.
Bleiben Referendarinnen oder Referendare ohne triftigen Grund einer Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung fern, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.