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Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder sonstige nicht selbst zu vertretende Gründe an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so ist dies unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen.
Eine wegen der Gründe nach Absatz 1 nicht angetretene oder abgebrochene Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Der Prüfungsausschuss entscheidet ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bereits abgelegte Prüfungsteile oder Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.
Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung oder einen Prüfungsabschnitt schuldhaft versäumt, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.