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Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Referendarinnen oder Referendaren nach Beendigung der mündlichen Prüfung die Gesamtnote der Großen Staatsprüfung sowie die Noten einschließlich der Punktwerte der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.
Haben die Referendarinnen und Referendare die Große Staatsprüfung bestanden, so wird ihnen ein von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschriebenes Zeugnis mit der Gesamtnote und der Gesamtpunktzahl ausgehändigt.
Haben die Referendarinnen und Referendare die Große Staatsprüfung nicht bestanden, so werden ihnen die Gründe des Nichtbestehens eröffnet. Über das Nichtbestehen erhalten sie von dem Prüfungsausschuss einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.