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Nach Ablegen aller Prüfungsteile wird dem Anwärter das Prüfungsergebnis unverzüglich schriftlich bekannt gegeben.
Ist die Staatsprüfung bestanden, stellt die Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis aus. Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es enthält die Prüfungsgesamtnote sowie die Gesamtpunktzahl und umfasst ein Beiblatt mit der Aufstellung aller erzielten Punktzahlen. Wird das Prüfungszeugnis nicht unmittelbar nach Ablegung aller Prüfungsteile ausgestellt, erfolgt die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nach Absatz 1 durch eine Bescheinigung.
Ist die Staatsprüfung nicht bestanden, erstellt die Prüfungsbehörde hierüber einen Bescheid.
Ist das Staatsexamen nicht bestanden, erstellt das Oberprüfungsamt hierüber einen Bescheid.
Anwärter, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis. Anwärtern, die die Prüfung nicht bestanden haben, erteilt die Prüfungsbehörde eine…
Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie…
Der Prüfungsausschuss nach § 8 der Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997 erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ein…
Die Prüfungsbehörde stellt über das Bestehen der Laufbahnprüfung ein Zeugnis aus. In einer Beilage werden die Einzelnoten der schriftlichen und der mündlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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