Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Staatsdienst im Berg- und Markscheidefach (APO Berg- und Markscheidefach - Berg-/MarkAPO) Vom 18. Januar 2016
Innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Gesamtnote der Großen Staatsprüfung können die Referendarinnen und Referendare in der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses die Prüfungsakte unter Aufsicht einsehen.
§ 25 Berg-/MarkAPOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen