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Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt
die Bergreferendarin oder der Bergreferendar die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Bergfach und ist befugt, die Bezeichnung „Bergassessorin“ oder „Bergassessor“ zu führen,
die Bergvermessungsreferendarin oder der Bergvermessungsreferendar die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Markscheidefach und ist befugt, die Bezeichnung „Assessorin oder Assessor des Markscheidefachs“ zu führen.
Das Beamtenverhältnis der Referendarin oder des Referendars, die oder der die Prüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben wird.