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Über die Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie enthält:
die Gegenstände der Prüfungen, Angaben über die Leistungen und die erzielten Punkte sowie
die Errechnung des Ergebnisses der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung.
Die Niederschrift fertigt das vorsitzende Mitglied oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses. Sie ist von dem vorsitzenden Mitglied und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Das Ergebnis der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung wird durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich festgestellt.
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten, deren Bewertungen (Punkte) mit Begründung durch die Erst- und Zweitgutachter und gegebenenfalls die Entscheidungen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses, eine Stellungnahme zur Hausarbeit und die Niederschrift über die Prüfungen sind zu einer Prüfungsakte der Referendarin oder des Referendars zu vereinigen.
Die Referendarinnen und Referendare haben das Recht, auf Antrag ihre vollständigen Prüfungsakten einzusehen, solange das Prüfungsergebnis angefochten werden kann.
Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, der Name der…
Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, der Name der…
Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, der Name der…
Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden
Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung der zuständigen Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des…
Über den Prüfungsverlauf einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.