Art. 1 Abs. 5 Satz 3 Nr. 26 SN-18024Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
§ 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Erwerb der Laufbahnbefähigung Mit dem Bestehen der Staatsprüfung erwerben die Anwärter die Laufbahnbefähigung nach § 2 Absatz…
§ 5 Abs. 3 SN-4186Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung
Mit Erwerb der Laufbahnbefähigung wird die Berechtigung erworben, die Bezeichnung „Verwaltungswirt“ oder „Verwaltungswirtin“ zu führen.
§ 39 Abs. 2 APO m. D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (APO m. D.) Vom 28. Juni 1982
Mit Bestehen der Prüfung erwirbt der Prüfungsteilnehmer die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der…
§ 87 Abs. 2 MntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
Sie oder er ist dann berechtigt, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin“ oder „Verwaltungswirt“ zu führen.
§ 27 Abs. 2 VAP1.2 NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin/Verwaltungswirt“ zu führen.