§ 6 NatSGSteinbV SL
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 38 Abs. 1 Nr. 9 SNG handelt, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig einer der in § 3 Abs. 1 dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften zuwiderhandelt.
Ordnungswidrig nach § 38 Abs. 1 Nr. 9 SNG handelt, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig einer der in § 3 Abs. 1 dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften zuwiderhandelt.