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In dem Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Nutzungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder nachhaltigen Störung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile führen oder dem Schutzzweck gemäß § 2 widersprechen. Insbesondere ist verboten:
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung bedürfen,
das Naturschutzgebiet ohne Nutzungsrecht mit motorgetrieben Fahrzeugen zu befahren,
außerhalb der vorhandenen Wege Rad zu fahren oder zu reiten,
wild wachsende Pflanzen einzubringen, zu entnehmen oder zu schädigen und wild lebende Tiere auszusetzen, zu entnehmen oder zu stören,
Hunde in der Zeit vom 1. März bis 1. Juli frei laufen zu lassen,
Flächen trockenzulegen, einschließlich Bau von Drainagen,
Brach- und Grünlandflächen umzubrechen,
Pflanzenschutzmittel - außer auf Ackerflächen - einzusetzen.
Mähwiesen dürfen ein- bis maximal zweischürig gemäht werden.
Düngung darf nur nach dem Entzug durch Ernte erfolgen; auf Grünland werden Gülle und Klärschlamm ausgeschlossen.
Beweidung darf nach den flächenbezogenen Vorgaben des Pflege- und Entwicklungsplans vorgenommen werden.
In Waldbeständen darf nach den Regeln des naturgemäßen Waldbaus gewirtschaftet werden (kahlschlagsfreie Einzelstammnutzung), wobei
ein Totholz- bzw. Biotopholzanteil von mindestens 10 % des Holzvorrats der Waldbestände auf der Fläche verbleiben soll,
Nadelholzbestände bei Bewirtschaftung in naturnahe Bestände umgewandelt werden sollen.
Neuanpflanzung von Obstbäumen ist in Form der Streuobstwiese (max. 60 Bäume/ha) erlaubt.
Die Nutzung bestehender Wege, Straßen, Leitungen und Einrichtungen ist im Rahmen bestehender Nutzungsrechte zulässig.
Die nördlich des Naturschutzgebiets angrenzenden Sportstätten werden in ihrem bisherigen Betrieb und in ihrer Entwicklung außerhalb des Naturschutzgebiets entsprechend den ggf. zu treffenden bauleitplanerischen Festsetzungen nicht beschränkt; dazu gehören auch Veranstaltungen mit Emissionen, wie sie an solchen Sportstätten zweckbedingt zu erwarten sind.
In einem bis maximal 10 m breiten Streifen parallel der NSG-Grenze östlich der Tennisanlage ist bedarfsabhängig die Nutzung als Kfz-Parkplatz unter dem Baumbestand zulässig.
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen sind ausschließlich in der Zeit vom 15. August bis 15. Februar zulässig; bei Gefahr im Verzug und bei Unaufschiebbarkeit dürfen Arbeiten in der übrigen Zeit vorgenommen werden.
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern sind ausschließlich in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober zulässig; bei Gefahr im Verzug und bei Bauzeiten über 3 Monate Dauer gilt diese Fristbeschränkung nicht.
Die Ausübung der Jagd ist gemäß § 30 Abs. 1 des Saarländischen Jagdgesetzes vom 27. Mai 1998 (Amtsbl. S. 638) [1] zulässig.
Beleuchtungs-Einrichtungen sollen mit Insekten-schonenden Leuchtmitteln nach dem Stand der Technik ausgerüstet werden (Natrium-Dampflampen).
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 20 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 12. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 993) [2] sind im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde zulässig.
Das Sammeln von Beeren, Früchten, Kräutern und Pilzen ist für den Eigenbedarf, ohne gewerblichen Nutzen, erlaubt.