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Diese Verordnung gilt für den die vorher erworbene allgemeine Bildung berufsbezogen erweiternden, fachtheoretische Kenntnisse vermittelnden Berufsschulunterricht nach den inhaltlichen Rahmenvorgaben (Standards) der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 in seiner jeweiligen Fassung - (Fachhochschulreifeunterricht) an öffentlichen Berufsschulen und für die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an Berufsschulen im Saarland.
Sie gilt gemäß § 18 Absatz 2 des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 422), in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen in privater Trägerschaft, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen.
Soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält, gilt für die Unterrichtsdurchführung und die Leistungsbewertung im Rahmen des Fachhochschulreifeunterrichts die Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland vom 2. Juni 1992 (Amtsbl. S. 646), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 402), in der jeweils geltenden Fassung,[4] und für die Durchführung der Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an Berufsschulen im Saarland die Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung an den Fachoberschulen im Saarland vom 3. Juli 1981 (Amtsbl. S. 455), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 464), in der jeweils geltenden Fassung,[5] entsprechend.