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Schülerinnen und Schüler nach § 1 können zur Zuerkennung des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife nach § 1 Satz 1 Nummer 9 in die Klassenstufe 11 der Fachoberschule aufgenommen werden. Für das Durchlaufen der Klassenstufe 11 gilt die Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Fachoberschulen im Saarland vom 24. Juni 1986 (Amtsbl. S. 605), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juli 2019 (Amtsbl. I S. 599), in der jeweils geltenden Fassung soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern nach Absatz 1 richtet sich nach § 5 der Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Fachoberschulen im Saarland. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Fachoberschule weist die Schülerin oder den Schüler der Fachrichtung eines Fachbereichs zu, die der Tätigkeit in der verbindlichen Zusage über die fachpraktische Ausbildung entspricht. Soweit sich die aus der verbindlichen Zusage der fachpraktischen Ausbildung ergebende Tätigkeit keiner Fachrichtung eines Fachbereichs der Fachoberschule am Standort zuordnen lässt, ist die Schülerin oder der Schüler an eine andere Fachoberschule mit einschlägiger Fachrichtung und einschlägigem Fachbereich zwecks Prüfung der Aufnahme zu verweisen.
Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife wird an der Fachoberschule zuerkannt, wenn die Schülerin oder der Schüler die Klassenstufe 11 der Fachoberschule erfolgreich abschließt. Für den erfolgreichen Abschluss gelten die Regeln über die Versetzung in die Klassenstufe 12 der Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Fachoberschulen im Saarland. Insbesondere muss die fachpraktische Ausbildung in der Klassenstufe 11 erfolgreich abgeleistet worden sein.
Über den erfolgreichen oder nicht erfolgreichen Abschluss der Klassenstufe 11 nach Absatz 3 erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Jahreszeugnis nach dem Muster der Anlage 2. In dem Zeugnis sind die Leistungen in der Klassenstufe 11 gemäß den Fächern der Stundentafel und die Bewertung der fachpraktischen Ausbildung zu vermerken. Auf dem Zeugnis ist zu vermerken, dass der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife zuerkannt, beziehungsweise nicht zuerkannt wird. Die Klassenstufe 11 kann zur Zuerkennung des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife einmal wiederholt werden. Ein Abgangszeugnis nach Anlage 5 der Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Fachoberschulen im Saarland wird erteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler die Klassenstufe 11 der Fachoberschule verlässt, ohne die Voraussetzungen von Absatz 3 zu erfüllen.
Durch den Besuch der Klassenstufe 12 und die erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung der Fachoberschule können Schülerinnen und Schüler nach Absatz 1 die Fachhochschulreife nicht erneut erwerben.