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Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 26 Absatz 1 und 2 oder des § 45 Absatz 4 und 5 als nicht bestanden gilt, erhält im Falle des Abgangs von der Schule ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 5.
Hat ein Prüfling, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, an der gesamten Prüfung teilgenommen, werden die Endnoten in das Abgangszeugnis übernommen. Hat er nicht an der gesamten Prüfung teilgenommen, erhält er Das Nichtbestehen der Abschlussprüfung wird im Abgangszeugnis nicht vermerkt.
in Fächern, in denen er an der Prüfung teilgenommen hat, die erzielten Endnoten,
in Fächern, in denen er nicht an der Prüfung teilgenommen hat, die Jahresnoten der Fachstufe II als Endnoten.
Das Abgangszeugnis ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Schule zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz, bei früherem Ausscheiden aus dem Prüfungsverfahren das Datum des entsprechenden Ausgabetages. Abschnitt 5 Besondere Bestimmungen