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Schüler/Schülerinnen, die die Prüfung bestanden haben, erhalten das Abschlusszeugnis nach dem Muster der Anlage 2.8 der Verordnung - Schulordnung - über die Bildungsgänge und die Abschlüsse der Gemeinschaftsschule in Abendform.
Das Zeugnis ist von dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission, dem Schulleiter/der Schulleiterin und dem Klassenlehrer/der Klassenlehrerin zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Schule zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz.
Schüler/Schülerinnen, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 oder des § 24 als nicht bestanden gilt, erhalten im Fall des Abgangs von der Schule ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 2.7 der Verordnung - Schulordnung - über die Bildungsgänge und die Abschlüsse der Gemeinschaftsschule[2]. Eine Bemerkung, dass der Schüler/die Schülerin die Prüfung nicht bestanden hat, ist nicht in das Zeugnis aufzunehmen. Hat ein Schüler/eine Schülerin, der/die die Prüfung nicht bestanden hat, an der gesamten Prüfung teilgenommen, werden die Endnoten in das Zeugnis übernommen. Hat er/sie nicht an der gesamten Prüfung teilgenommen, erhält er/sie
in den Fächern, in denen er/sie an der Prüfung teilgenommen hat, die erreichten Endnoten,
in den Fächern, in denen er/sie nicht an der Prüfung teilgenommen hat, die Vornoten als Endnoten.
Von Abschluss- und Abgangszeugnissen ist eine Zweitschrift anzufertigen, die an der Schule aufzubewahren ist. Abschnitt VI Besondere Bestimmungen