Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Verordnung bestimmt Näheres zu Inhalt und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen in Verfahren der Anerkennung von im Ausland abgeschlossenen Aus- und Weiterbildungen unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen. Sie gilt für die landesrechtlich geregelten reglementierten und nicht reglementierten Pflege- und Gesundheitsfachberufe nach § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 und Absatz 7 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für bundesrechtlich geregelte Pflege- und Gesundheitsfachberufe, soweit die Gesetze des Bundes keine entsprechenden Regelungen treffen.
Dieses Gesetz gilt für die landesrechtlich geregelten Aus- und Weiterbildungen der Gesundheitsfachberufe. Es regelt die Berufsausübung, die…
Diese Verordnung setzt das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Richtlinie…
Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener…
Dieses Gesetz gilt für in den Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von…
Diese Verordnung gilt für die Durchführung von Zwischen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte und für…
Eine außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesrepublik Deutschland erworbene Ausbildung in der Familienpflege wird anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.