Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Verordnung setzt das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, für die Berufe „Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher“, „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ und „Staatlich anerkannte Heilpädagogin/Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ um. Sie regelt die Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Befähigungsnachweisen und die Durchführung des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung als Ausgleichsmaßnahmen.
Die Zuständigkeit gemäß §§ 9 und 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung für…
Die Zuständigkeit gemäß §§ 9 und 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom…
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet gemäß § 46 Berufsbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 der…
Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt das für Inneres zuständige Ministerium, für die Laufbahnen der…
Die Anerkennung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen…
Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.