Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Aufnahme eines Probestudiums oder zu einer Hochschulzugangsprüfung werden Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung
einen mittleren Bildungsabschluss erworben haben,
eine Abschlussprüfung mit qualifiziertem Ergebnis in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regulären Ausbildungszeit von mindestens drei Jahren erfolgreich abgelegt haben und
die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen.
Eine Abschlussprüfung mit qualifiziertem Ergebnis wird durch das Bestehen der Berufsausbildungsabschlussprüfung mit mindestens 80 Punkten oder einer Note von mindestens 2,5 nachgewiesen.
Die berufliche Ausbildung muss hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem gewählten Studiengang aufweisen, insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für ein Studium des gewählten Studiengangs erforderlich sind.
Die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse in Deutsch können nachgewiesen werden Das Nähere zu Satz 1 Nummer 2 regelt die Hochschule. Das Erfordernis studiengangspezifischer Sprachkenntnisse richtet sich nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
durch den mindestens sechsjährigen Besuch einer Schule mit deutscher Unterrichtssprache oder
durch die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit mindestens dem Gesamtergebnis DSH-2 oder eine gleichwertige Prüfung.