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In eine Fachschule für Technik kann aufgenommen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt und nachweist: Bei der Teilzeitform kann die erforderliche Berufstätigkeit bis zur Hälfte während der Fachschulausbildung abgeleistet werden.
einen mittleren Bildungsabschluss,
den Berufsschulabschluss,
den Abschluss der Berufsausbildung in einem anerkannten, für die Zielsetzung der gewählten Fachrichtung geeigneten (einschlägigen) Ausbildungsberuf.
An die Stelle des Berufsschulabschlusses kann eine sonstige von der Schulaufsichtsbehörde 2 als gleichwertig anerkannte Qualifikation treten (z.B. in Fällen, in denen der Ausbildungsabschluss ohne Besuch der Berufsschule erworben wurde).
Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Voraussetzungen können durch eine geeignete, für den Besuch der Fachschule für Technik förderliche Berufstätigkeit von sieben Jahren ersetzt werden. Hierauf kann der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden.
Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen können durch den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung zum staatlich geprüften Assistenten/zur staatlich geprüften Assistentin oder einer vergleichbaren schulischen Berufsausbildung in Verbindung mit einer entsprechenden Berufstätigkeit von mindestens zwei Jahren ersetzt werden.
Die Schulaufsichtsbehörde legt fest, welche Berufe den jeweiligen Fachrichtungen der Fachschule für Technik als einschlägige Zugangsberufe zugeordnet werden. Sie entscheidet ferner in Grenzfällen der Zuordnung; dabei können von einem Bewerber oder einer Bewerberin mit dem betreffenden Berufsabschluss zusätzliche Nachweise verlangt werden.