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Personen, die eine besondere Qualifikation durch berufliche Ausbildung erworben haben, können im Anschluss an ein erfolgreich absolviertes Probestudium oder eine bestandene Hochschulzugangsprüfung eine fachgebundene Studienberechtigung für die Universität des Saarlandes oder die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes erhalten.
Für weiterbildende Studiengänge gilt § 77 Absatz 12 und 13 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 555).