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Der Antrag auf Zulassung zur Aufnahme eines Probestudiums oder auf Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung hat für eine Bewerbung zum Wintersemester in einen zulassungsbeschränkten Studiengang bis zum 1. April und in einen zulassungsfreien Studiengang bis zum 1. Mai eines jeden Jahres bei der Hochschule zu erfolgen, an der die Bewerberin/der Bewerber studieren will. Bei einer Bewerbung zum Sommersemester ist der Antrag für einen zulassungsbeschränkten Studiengang bis zum 1. Oktober und für einen zulassungsfreien Studiengang bis zum 1. November des vorangehenden Jahres zu stellen. Im Antrag ist anzugeben, für welchen Studiengang die Studienberechtigung erworben werden soll.
Vor der Stellung des Antrags nach Absatz 1 muss die Bewerberin/der Bewerber an einem Beratungsgespräch über den angestrebten Studiengang bei der Zentralen Studienberatung und der Studienfachberatung der Hochschule, bei der der Zulassungsantrag gestellt werden soll, teilnehmen.
Dem Antrag sind beizufügen:
ein ausführlicher Lebenslauf mit einem Lichtbild,
amtlich beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen der Abgangs- und Abschlusszeugnisse der besuchten allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie des Prüfungszeugnisses der jeweiligen Kammer oder sonst zuständigen Stelle,
eine Erklärung über alle bisherigen Versuche, eine fachgebundene Studienberechtigung zu erwerben, und
der Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse.
Die Vollständigkeit des Antrags wird von der Hochschule geprüft, bei der der Antrag gestellt wurde. Sie benachrichtigt die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Fachkommission nach § 4 und, sofern Gesundheitsfachberufe betroffen sind, die Vertreterin/den Vertreter der für die Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie darüber hinaus die zuständige Fakultät und die Kammern nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4. Die Fachkommission entscheidet über den Antrag und teilt das Ergebnis der Antragstellerin/dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mit.
Nach der Zulassung zur Aufnahme eines Probestudiums ist bei der Hochschule oder der Stiftung für Hochschulzulassung die Zulassung zum einschlägigen Studiengang zu beantragen. In Studiengängen, die einem zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung unterliegen, legt die Fachkommission nach § 4 auf der Grundlage der nach Absatz 3 vorgelegten Nachweise sowie eines Bewertungsgesprächs eine Gesamtnote nach Absatz 6 fest. Über die Gesamtnote wird der Bewerberin/dem Bewerber eine Bescheinigung (Anlage 1) zur Vorlage bei der Stiftung für Hochschulzulassung erteilt.
Die Gesamtnote nach Absatz 5 Satz 2 wird auf eine Stelle hinter dem Komma festgelegt und in der Bescheinigung ausgewiesen. Sie lautet: sehr gut bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 gut bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 befriedigend bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 ausreichend bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 mangelhaft bei einem Durchschnitt von 4,1 bis einschließlich 5,0 ungenügend bei einem Durchschnitt von 5,1 bis einschließlich 6,0.
Die Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung erfolgt mit dem positiven Bescheid nach Absatz 4 Satz 3.