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Wer die Hochschulzugangsprüfung für einen bestimmten Studiengang nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
Erscheint die Bewerberin/der Bewerber ohne ausreichende Entschuldigung zu einem Prüfungsteil nicht oder tritt sie/er von einem Prüfungsteil ohne Genehmigung zurück, so wird der betreffende Prüfungsteil mit „ungenügend“ bewertet, womit die Hochschulzugangsprüfung nicht bestanden ist.
Versucht die Bewerberin/der Bewerber, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzen nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann die Fachkommission nach der Schwere des jeweiligen Falles und nach Anhörung der Bewerberin/des Bewerbers die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung anordnen oder die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten; im letzteren Fall ist die Hochschulzugangsprüfung nicht bestanden.
Verstößt die Bewerberin/der Bewerber während der Hochschulzugangsprüfung erheblich gegen die Ordnung, so ist sie/er zu verwarnen. In schweren Fällen kann sie/er von der weiteren Prüfungsteilnahme mit der Maßgabe ausgeschlossen werden, dass die Hochschulzugangsprüfung als nicht bestanden gilt.
Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Aushändigung der Bescheinigung gemäß § 9 bekannt, so kann die/der Vorsitzende der Fachkommission nach Anhörung der/des Betreffenden die Hochschulzugangsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und die Bescheinigung einziehen, jedoch nur innerhalb von drei Jahren seit deren Aushändigung.