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Die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen werden mit folgenden Noten bewertet: sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Die Hochschulzugangsprüfung ist bestanden, wenn sowohl die Arbeit unter Aufsicht als auch die mündliche Prüfung jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind.
Aus dem Durchschnitt der für die Arbeit unter Aufsicht und für die mündliche Prüfung von der Fachkommission vergebenen Einzelnoten errechnet sich die Gesamtnote. Sie wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet. Für die Festlegung der Gesamtnote gilt § 3 Absatz 6 Satz 2 entsprechend.
Hat die Bewerberin/der Bewerber die Hochschulzugangsprüfung bestanden, erhält sie/er eine Bescheinigung nach § 9. Hat die Bewerberin/der Bewerber die Hochschulzugangsprüfung nicht bestanden, erhält sie/er hierüber einen Bescheid von der/dem Vorsitzenden der Fachkommission.
Die Bewerberin/Der Bewerber hat das Recht, nach Abschluss des Verfahrens Einsicht in ihre/seine Prüfungsunterlagen zu nehmen.