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Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 6 Absatz 1 entsprechend für die in § 3 Absatz 1 bis 6 genannten Bezügebestandteile.
Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. April 2021 um 1,6 Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für
Hinterbliebene einer vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. April 2021 um 63,83 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat. Abschnitt 4 Schlussvorschriften