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Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des Saarländischen Besoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die Stelle der bisherigen Grundgehälter die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 erhöhten Sätze.
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen der Familienzuschlag der Stufe 1 oder die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 14 der Vorbemerkungen der Anlage I des Saarländischen Besoldungsgesetzes zugrunde liegen, treten an die Stelle der bisherigen Beträge die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erhöhten Sätze.
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des § 2 Absatz 3 zugrunde liegt, treten an die Stelle der bisherigen Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 erhöhten Sätze
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsregelung zugrunde liegt, werden die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, der Ortszuschlag und die ruhegehaltfähigen Stellenzulagen entsprechend § 2 Absatz 1 Nummer 2 erhöht.
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, wird die Grundvergütung entsprechend § 2 Absatz 1 Nummer 1 erhöht.
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen Amtszulagen zugrunde liegen, treten an die Stelle der bisherigen Amtszulagen die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erhöhten Sätze. Soweit den Versorgungsbezügen Amtszulagen zugrunde liegen, die nicht in der Anlage VII des Saarländischen Besoldungsgesetzes aufgeführt sind, werden diese entsprechend § 2 Absatz 1 Nummer 2 erhöht.
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen die in § 2 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 5 genannten Stellenzulagen und Bezüge zugrunde liegen, werden die Stellenzulagen und Bezüge entsprechend § 2 Absatz 1 Nummer 2 erhöht.
Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. November 2024 um den Betrag erhöht, der sich auf der Grundlage des in § 2 Absatz 1 Nummer 1 genannten Betrages nach Anwendung des jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatzes und der Anteilssätze des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes ergibt, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für
Hinterbliebene einer vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. November 2024 um 68,74 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat. Abschnitt 2 Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2025