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Ab 1. April 2021 werden die in § 2 Absatz 1 und 3 genannten Bezügebestandteile um 1,7 Prozent erhöht.
Die zuletzt durch § 4 Absatz 3 erhöhten Beträge des Auslandszuschlages und des Auslandskinderzuschlages nach den Anlagen VIa bis VIi des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes werden ab 1. April 2021 um 1,45 Prozent erhöht.