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Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Rahmen der vom Rat festgesetzten Beträge Anleihen aufzunehmen, deren Erlös in Form von Darlehen zur Finanzierung von Investitionsvorhaben innerhalb der Gemeinschaft für die industrielle Erzeugung von Elektrizität in Kernkraftwerken und für die industriellen Anlagen des Brennstoffkreislaufs verwendet wird. Ferner wird die Kommission ermächtigt, im gleichen Rahmen Anleihen dieser Art aufzunehmen, deren Erlös in Form von Darlehen zur Finanzierung von Vorhaben verwendet wird, mit denen die Sicherheit und der Wirkungsgrad der Kernkraftanlagen in den im Anhang aufgelisteten Drittländern verbessert werden soll. Um für eine Finanzierung in Frage zu kommen, müssen die Investitionsvorhaben — entweder die in Betrieb oder im Bau befindlichen Kernkraftwerke oder Anlagen des Brennstoffkreislaufs betreffen oder sich auf die Demontage von Anlagen beziehen, deren Sanierung technisch oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist; — alle auf nationaler Ebene erforderlichen Genehmigungsverfahren durchlaufen haben und insbesondere von den Sicherheitsbehörden genehmigt worden sein; — von der Kommission in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht befürwortet worden sein. Die Kommission nimmt Mittel nur im Rahmen der Darlehensanträge auf, die ihr zugehen. Die Anleihegeschäfte und die entsprechenden Darlehensgeschäfte lauten auf die gleiche Währungseinheit und werden bezüglich der Rückzahlung des Kapitals und der Zinszahlungen zu den gleichen Bedingungen abgewickelt. Die der Gemeinschaft durch den Abschluß und die Durchführung eines jeden Geschäfts entstehenden Kosten werden von den begünstigten Unternehmen getragen.
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