Erwägungsgrund 4 31977D0270
Gemäß Artikel 2 Buchstabe c) des Vertrages hat die Gemeinschaft die Aufgabe, die Investitionen zu erleichtern und, insbesondere durch Förderung der Initiative der Unternehmen, die Schaffung der wesentlichen Anlagen sicherzustellen, die für die Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft notwendig sind. Zur Finanzierung der Kernkraftanlagen ist es angebracht, ein System von Anleihen und Darlehen zu schaffen. Dies erscheint erforderlich, um das in Artikel 2 Buchstabe c) des Vertrages vorgesehene Ziel zu erreichen. Der Vertrag sieht hierfür nicht die erforderlichen Befugnisse vor.