Gesetze
Gesetz wird geladen …
Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden nach Möglichkeit durch unmittelbare Verhandlungen zwischen diesen Parteien beigelegt.
Streitigkeiten, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegt werden, werden von den an den Streitigkeiten beteiligten Parteien dem Verwaltungsausschuß vorgelegt, der sie prüft und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilt.
Die streitenden Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen des Verwaltungsausschusses als verbindlich anzunehmen. Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsstelle eines anderen Bereichs vereinbaren, daß das…
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags einschließlich des Gemeinsamen Protokolls und der Anlagen werden durch die Regierungen der…
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, soweit möglich, durch…
Auf Ersuchen und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erteilen die Vertragsparteien einander die für die Durchführung dieses Übereinkommens…
Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien übermitteln dem Rat ihre Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens unter Angabe der Gründe sowie ihre Wünsche…
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und dem Verwahrer über die Ausübung seiner Tätigkeit wird die Angelegenheit vom Verwahrer oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.