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Ein Beratender Ausschuss oder ein Ausschuss für alternative Streitbeilegung gibt seine Stellungnahme an die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate nach dem Datum seiner Einsetzung ab. Ist nach Auffassung des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung die Streitfrage so beschaffen, dass die Abgabe einer Stellungnahme mehr als sechs Monate in Anspruch nehmen wird, so kann diese Frist um drei Monate verlängert werden. Der Beratende Ausschuss oder der Ausschuss für alternative Streitbeilegung setzt die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und die betroffenen Personen über diese Verlängerung in Kenntnis.
Der Beratende Ausschuss oder der Ausschuss für alternative Streitbeilegung stützt sich bei der Abfassung seiner Stellungnahme auf das anwendbare Abkommen oder Übereinkommen gemäß Artikel 1 sowie auf etwaige anwendbare nationale Vorschriften.
Der Beratende Ausschuss oder der Ausschuss für alternative Streitbeilegung gibt seine Stellungnahme mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder ab. Kommt keine Mehrheit zustande, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende übermittelt die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung den zuständigen Behörden.
Der Beratende Ausschuss gibt seine Stellungnahme in schriftlicher Form und spätestens sechs Monate nach dem Tag seiner Einsetzung gegenüber der zuständigen…
Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung gibt nach Durchführung eines Verfahrens eine Stellungnahme ab. Für die abschließende Entscheidung der Behörden…
Die zuständigen Behörden können eine von der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses abweichende Entscheidung treffen. Erzielen sie jedoch keine Einigung über…
Wird dem Antrag stattgegeben, so haben die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einen Beratenden Ausschuss einzusetzen.…
Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren, einen Ausschuss für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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