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Nimmt eine Vertragspartei eine Anlage an, so gelten auch alle Bestimmungen in dieser Anlage als von ihr angenommen, wenn sie nicht im Zeitpunkt derAnnahme der Anlage oder später dem Verwahrer die Bestimmungen notifiziert, bei denen sie, soweit es diese Anlage ermöglicht, Vorbehalte einlegt, wobei sie die Abweichung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften von den betreffenden Bestimmungen angibt.
Jede Vertragspartei prüft mindestens alle fünf Jahre die Bestimmungen, bei denen sie Vorbehalte eingelegt hat, vergleicht sie mit den Bestimmungen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und notifiziert dem Verwahrer die Ergebnisse dieser Prüfung.
Jede Vertragspartei, die Vorbehalte eingelegt hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch Notifikation an den Verwahrer widerrufen, wobei sie den Tag angibt, an dem dieser Widerruf wirksam wird. Erstreckung des räumlichen Geltungsbereichs
Jede Vertragspartei kann einen Vorbehalt nach Artikel 29 des Übereinkommens in bezug auf die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Anlage…
Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu Artikel 4 Absatz 1 dieser Anlage einlegen.
Die Vertragsparteien notifizieren dem Verwahrer die Bedingungen für die Anwendung der folgenden Bestimmungen und die aufgrund dieser Bestimmungen erforderlichen…
Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder…
Wird eine Änderung der Anlagen zu dem Abkommen nicht innerhalb von neunzig Tagen, nachdem sie auf der Tagung der Vertragsparteien angenommen worden ist, in den…
Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt a) für höchstens drei Warenarten nach Artikel 2, b) zu Artikel 5 Absatz 1 dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.