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Unbeschadet der vorübergehenden Verwendung nach Anlage E erkennt jede Vertragspartei anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere und als gültige Sicherheit für die Entrichtung der in Artikel 8 der Anlage A genannten Beträge das für ihr Gebiet gültige Zollpapier für die vorübergehende Verwendung an, das nach der genannten Anlage für Waren (einschließlich Beförderungsmittel) ausgestellt und verwendet wird, die aufgrund der anderen von der Vertragspartei angenommenen Anlagen dieses Übereinkommens vorübergehend eingeführt werden. Nämlichkeitssicherung
Jede Vertragspartei erkennt nach Artikel 5 des Übereinkommens anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere und als gültige Sicherheit für die Entrichtung der in…
Wird in einer Anlage nichts anderes bestimmt, so ist jede Vertragspartei berechtigt, für die vorübergehende Verwendung von Waren (einschließlich…
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet a) vorübergehende Verwendung: das Zollverfahren, nach dem bestimmte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) unter…
Die vorübergehende Verwendung wird für Behälter, Paletten und Umschließungen bewilligt, ohne daß die Vorlage eines Zollpapiers oder die Leistung einer…
Bei Vernichtung oder Zerstörung, Verlust oder Diebstahl eines Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung von Waren (einschließlich Beförderungsmittel), die…
Jede Anlage zu diesem Übereinkommen besteht grundsätzlich aus a) Definitionen der wichtigsten Zollbegriffe, die in dieser Anlage verwendet werden; b) besonderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.