Erwägungsgrund 11 31997D0836
Gemäß den Bestimmungen des Geänderten Übereinkommens steht es jeder neuen Vertragspartei offen, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu erklären, daß bestimmte, von ihr anzugebende ECE-Rege-lungen für sie keine Geltung erlangen. Die Gemeinschaft wünscht, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, um einerseits unverzüglich diejenigen Regelungen zu übernehmen, die für das reibungslose Funktionieren des Typgenehmigungsverfahrens für Kraftfahrzeuge gemäß den Richtlinien 70/156/EWG, 74/150/EWG und 92/61/EWG als wesentlich anzusehen sind, und um andererseits im Einzelfall prüfen zu können, welche anderen Regelungen in Anbetracht ihrer Bedeutung für die Fahrzeugtypgenehmigung in der Gemeinschaft sowie auf internationaler Ebene nachträglich übernommen werden sollen.