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Wird in einer Anlage nichts anderes bestimmt, so ist jede Vertragspartei berechtigt, für die vorübergehende Verwendung von Waren (einschließlich Beförderungsmittel) die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit zu verlangen.
Wird eine Sicherheitsleistung nach Absatz 1 verlangt, so kann Personen, die das Verfahren der vorübergehenden Verwendung regelmäßig in Anspruch nehmen, bewilligt werden, eine globale Sicherheit zu leisten.
Wird in einer Anlage nichts anderes bestimmt, so darf der Betrag der Sicherheit den Betrag der Eingangsabgaben, deren Erhebung ausgesetzt wird, nicht übersteigen.
Für Waren (einschließlich Beförderungsmittel), die nach innerstaatlichem Recht Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen unterliegen, kann nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts eine zusätzliche Sicherheit verlangt werden. Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung
Auf Antrag der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Person können die Zollbehörden nach Artikel 95 Absätze 1, 2 und 3 bewilligen, dass zur Sicherung…
sie leisten eine Sicherheit nach Artikel 89, wenn für in ein besonderes Verfahren übergeführte Waren eine Zollschuld oder andere Abgaben entstehen können,
Persönliche Gebrauchsgegenstände werden zur vorübergehenden Verwendung zugelassen, ohne daß die Vorlage eines Zollpapiers oder die Leistung einer Sicherheit…
Statt Vorlage eines Zollpapiers und anstelle einer Sicherheitsleistung für die Behälter kann von der Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden…
Jede Vertragspartei erkennt nach Artikel 5 des Übereinkommens anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere und als gültige Sicherheit für die Entrichtung der in…
Unbeschadet der vorübergehenden Verwendung nach Anlage E erkennt jede Vertragspartei anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere und als gültige Sicherheit für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.