Erwägungsgrund 1 31998D0565
Der Beschluß Nr. 141 vom 17. Oktober 1989 ist zu ändern, damit insbesondere der Einführung von Pro-Kopf-Durchschnittskosten anstelle der Durchschnittskosten je Rentenberechtigten und dessen Familienangehörigen in Artikel 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Rechnung getragen wird.