Art. 3 31998D0565
Zum Zeitpunkt der Durchführung dieses Beschlusses wird das Verzeichnis der Rentenberechtigten und/oder ihrer Familienangehörigen, deren Sachleistungsanspruch in ihrem Wohnland durch einen Vordruck E 121 oder einen früher ausgestellten und noch gültigen Vordruck E 122 bescheinigt wurde, wie folgt geführt: