Erwägungsgrund 6 31999D0352
Die Zuständigkeit des Amtes für Betrugsbekämpfung muß sich über den Schutz der finanziellen Interessen hinaus auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen gegenüber rechtswidrigen Handlungen, die verwaltungs- oder strafrechtlich geahndet werden könnten, erstrecken.