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Das Amt übt die Untersuchungsbefugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 in voller Unabhängigkeit aus. Der Generaldirektor des Amtes darf bei der Ausübung dieser Befugnisse keine Anweisungen der Kommission, einer Regierung, eines anderen Organs, einer Einrichtung, eines Amtes oder einer Agentur erbitten oder entgegennehmen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und unter Wahrung der Geheimhaltungspflichten…
Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Verwaltungsrats ist der Exekutivdirektor bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig; Anweisungen von…
Der Vorsitzende der Behörde handelt unabhängig und objektiv im Interesse der Union als Ganzes und darf von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der…
Um die Unabhängigkeit des Amtes bei der Ausübung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben zu gewährleisten, sollte sein Generaldirektor…
Bei der Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung von externen und internen Untersuchungen, der Durchführung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.