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Dieser Beschluß tritt am 1. August 1999 in Kraft. ANHANG Arbeitsgruppen gemäß Artikel 7 1. Bezeichnung der Arbeitsgruppen Gruppe Nr. 1 : Zugang zu den Ressourcen und Steuerung der Fangtätigkeiten. Gruppe Nr. 2 : Aquakultur: Aufzucht von Fischen, Krebs- und Weichtieren. Gruppe Nr. 3 : Märkte und Handelspolitik. Gruppe Nr. 4 : Allgemeine Fragen: Fischwirtschaft und Analyse des Fischereisektors. 2. Vorsitzende und Stellvertreter Ein Vertreter der privaten Reeder ist Vorsitzender der Arbeitsgruppen Nr. 1 und 4. Ein Vertreter der Reedereigenossenschaften ist stellvertretender Vorsitzender der Arbeitsgruppe Nr. 1. Ein Vertreter der Fischzüchter und ein Vertreter der Weichtier/Krebstierzüchter sind abwechselnd Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender der Arbeitsgruppe Nr. 2. Ein Vertreter der Verarbeitungsunternehmen ist Vorsitzender der Arbeitsgruppe Nr. 3. Ein Vertreter der Händler ist stellvertretender Vorsitzender der Arbeitsgruppe Nr. 4. Ein Vertreter der Erzeugerorganisationen ist stellvertretender Vorsitzender der Arbeitsgruppe Nr. 3. 3. Anzahl Sitze je Wirtschafts/Interessengruppe Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Gruppe 4 Private Reeder 5 — 1 3 Reedereigenossenschaften 3 — 1 2 Seefischer/Arbeitnehmer 2 1 1 2 Erzeugerorganisationen 1 — 3 1 Fischzüchter — 6 1 1 Weich/Krebstierzüchter — 4 1 1 Verarbeiter — — 3 2 Händler — — 2 1 Verbraucher — 1 1 1 Umwelt 1 1 1 1 Entwicklung 1 — 1 1 Biologie 1 1 — — Wirtschaft 1 1 1 1 Banken — — 1 1 Auktionen und Häfen — — 1 — 15 15 19 18 Die Kommission kann je nach Tagesordnung weitere Sachverständige benennen.
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