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Der Ausschuss besteht aus 21 Mitgliedern, nachstehend „Ausschussmitglieder“ genannt. 1. Jede der nachstehend von 1. bis 11. durchnumerierten Wirtschafts- und Interessengruppen erhält einen Sitz. Auf jeden dieser 11 Sitze kommen ein ordentliches Mitglied und ein Stellvertreter: Berufsverbände: Fischereiunternehmen: 1. Private Reeder 2. Reedereigenossenschaften 3. Erzeugerorganisationen Aquakulturunternehmen: 4. Muschel- und Krebstierzüchter 5. Fischzüchter Nachgelagerte Unternehmen: 6. Verarbeiter 7. Händler (Einzel- und Großhändler, Import/Export) Arbeitnehmerverbände: 8. Seefischer und Beschäftigte der obigen Unternehmen Betroffene Interessenverbände: 9. Verbraucher 10. Umwelt 11. Entwicklung. 2. Mit rechtmäßigem Sitz im Ausschuss vertreten sind ferner der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für den sektoralen Dialog „Fischerei“ sowie die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter der in Artikel 7 genannten Arbeitsgruppen Nr. 1, 2, 3 und 4.
Die Kommission wird von dem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur, der durch Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzt wurde,…
Die Kommission wird von dem durch Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss…
Der Ausschuß setzt sich aus Vertretern der folgenden Wirtschafts- und Interessengruppen zusammen: repräsentative Berufsverbände der Produktions-, Verarbeitungs-…
Dieser Beschluß tritt am 1. August 1999 in Kraft. ANHANG Arbeitsgruppen gemäß Artikel 7 1. Bezeichnung der Arbeitsgruppen Gruppe Nr. 1 : Zugang zu den…
Die Ausschußmitglieder werden von der Kommission auf Vorschlag der auf Gemeinschaftsebene repräsentativsten Verbände der in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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