Erwägungsgrund 1 32001D0509
Ziel der einheitlichen Bestimmungen der Regelung Nr. 108 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger ist es, zwischen den Vertragsparteien die technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen hinsichtlich der runderneuerten Luftreifen zu beseitigen und zugleich ein hohes Maß an Sicherheit und Umweltschutz zu gewährleisten.