Erwägungsgrund 2 32001D0509
Die Regelung Nr. 108 wurde den Vertragsparteien notifiziert und ist für alle Vertragsparteien zu dem (den) darin angegebenen Zeitpunkt(en) als in dem Verzeichnis im Anhang des Geänderten Übereinkommens von 1958 aufgeführte Regelung in Kraft getreten, es sei denn, die Vertragsparteien haben mitgeteilt, dass sie der Regelung nicht zustimmen.