Erwägungsgrund 3 32001D0509
Damit die Wirtschaftsbeteiligten rechtzeitig die entsprechenden Vorkehrungen für die Einhaltung der Bestimmungen der Regelung Nr. 108 treffen können und um Störungen des Markts für runderneuerte Luftreifen insbesondere durch von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedliche Inkrafttretungsdaten zu vermeiden, soll die einheitliche Anwendung dieser Regelung in der gesamten Gemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer Gemeinschaftsrichtlinie geregelt werden. Die Regelung Nr. 108 soll jedoch nicht in das Typgenehmigungsverfahren für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger einbezogen werden —