Erwägungsgrund 11 32001D0528
Mit diesem Beschluss wird der Europäische Wertpapierausschuss in seiner Eigenschaft als Beratungsinstanz eingesetzt. Vorbehaltlich besonderer Rechtsetzungsakte, die vom Europäischen Parlament und vom Rat auf Vorschlag der Kommission angenommen werden, sollte der Wertpapierausschuss auch als Regelungsausschuss gemäß dem Beschluss von 1999 über die Ausschussverfahren fungieren, um die Kommission zu unterstützen, wenn sie Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 202 EG-Vertrag beschließt —