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Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre Verbindungsbeamten in Drittstaaten und bei internationalen Organisationen im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht und einschlägigen internationalen Übereinkünften sowie unter Beachtung der geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten ihren jeweiligen nationalen Behörden Informationen über schwere kriminelle Bedrohungen anderer Mitgliedstaaten mitteilen, die nicht mit eigenen Verbindungsbeamten in dem betreffenden Drittstaat oder bei der betreffenden internationalen Organisation vertreten sind. Die nationalen Behörden erwägen im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht entsprechend dem Ausmaß der Bedrohung, ob die betroffenen Mitgliedstaaten darüber unterrichtet werden sollen.
Die Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen können im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht und einschlägigen internationalen Übereinkünften sowie unter Beachtung der geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten Informationen über schwere kriminelle Bedrohungen anderer Mitgliedstaaten den Verbindungsbeamten des betreffenden Mitgliedstaats, falls dieser in dem betreffenden Drittstaat oder bei der betreffenden internationalen Organisation vertreten ist, direkt mitteilen.
Mitgliedstaaten, die in einem Drittstaat oder bei einer internationalen Organisation über keine Verbindungsbeamten verfügen, können sich in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht oder einschlägigen internationalen Übereinkünften zum Austausch relevanter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat wenden, der über Verbindungsbeamte in dem betreffenden Drittstaat oder bei der betreffenden internationalen Organisation verfügt.
Die Mitgliedstaaten behandeln ein Ersuchen gemäß Absatz 3 im Einklang mit ihrem jeweiligen einzelstaatlichen Recht und einschlägigen internationalen Übereinkünften und teilen so rasch wie möglich mit, ob einem solchen Ersuchen stattgegeben werden kann.
Die Mitgliedstaaten können ihr Einverständnis dazu geben, dass Informationen unter Beachtung der geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten direkt zwischen Verbindungsbeamten in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen und den Behörden anderer Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.
Durch die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen die Verbindungsbeamten nicht an der Erfüllung ihrer bisherigen Pflichten gehindert werden.
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