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Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sich die in dieselben Drittstaaten oder zu denselben internationalen Organisationen entsandten Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten regelmäßig oder bei Bedarf zum Austausch von einschlägigen Informationen treffen. Der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat, sorgt dafür, dass sein Verbindungsbeamter die Initiative zur Einberufung solcher Treffen ergreift. Ist der Mitgliedstaat, der den Vorsitz innehat, in dem betreffenden Drittstaat oder bei der betreffenden internationalen Organisation nicht vertreten, so ergreift der Vertreter des nächsten oder übernächsten Vorsitzes die Initiative zur Einberufung dieser Treffen. Die Kommission und Europol werden gegebenenfalls zu diesen Treffen eingeladen. Diese Treffen können auch nach Absprache mit dem Mitgliedstaat, der den Vorsitz innehat, auf Initiative anderer Mitgliedstaaten und insbesondere derjenigen Mitgliedstaaten einberufen werden, denen die Zuständigkeit übertragen wurde, in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Region die Zusammenarbeit mit der EU zu koordinieren.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Verbindungsbeamten, die in dieselben Drittstaaten oder zu denselben internationalen Organisationen entsandt sind, einander bei der Wahrnehmung der Kontakte mit den Behörden des Aufnahmelandes unterstützen. Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten vereinbaren, dass ihre Verbindungsbeamten die Aufgaben unter sich aufteilen.
Die Mitgliedstaaten können bilateral oder multilateral vereinbaren, dass die von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat oder zu einer internationalen Organisation entsandten Verbindungsbeamten auch die Interessen eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten wahrnehmen.
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