Erwägungsgrund 53 32018R1727
In Ausnahmefällen sollte Eurojust zum Erreichen seiner Ziele die Fristen für die Speicherung operativer personenbezogener Daten verlängern können, sofern dabei der Grundsatz der Zweckbindung eingehalten wird, der für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen seiner sämtlichen Tätigkeiten gilt. Solche Entscheidungen sollten erst nach reiflicher Abwägung der Interessen aller Beteiligten — auch der betroffenen Personen — getroffen werden. Jede Fristverlängerung für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Fällen, in denen die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung in allen betroffenen Mitgliedstaaten abgelaufen ist, sollte nur beschlossen werden, wenn die konkrete Notwendigkeit zur Amtshilfe im Rahmen dieser Verordnung besteht.