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Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ANHANG MASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 3 A. Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene 1. Begegnungen und Veranstaltungen a) Organisation von Begegnungen; b) Organisation von Veranstaltungen zur Sensibilisierung für die Erziehung durch Sport, einschließlich der Eröffnungs- und der Abschlusskonferenz des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport; c) Freiwilligenaktionen anlässlich der Olympischen Spiele und anderer Sportveranstaltungen im Jahr 2004. 2. Informations- und Förderkampagnen, einschließlich a) der Ausarbeitung eines Logos sowie von Slogans für das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport zur Verwendung bei allen damit verbundenen Aktivitäten; b) einer Informationskampagne; c) der Ausarbeitung von Instrumenten und Hilfsmitteln für die Menschen in der gesamten Gemeinschaft; d) geeigneter Initiativen von Bildungseinrichtungen und Sportorganisationen zur Verbreitung von Informationen über das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport; e) der Durchführung von europäischen Wettbewerben im Bildungsbereich, mit denen Leistungen und Erfahrungen im Bereich der Themen des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport hervorgehoben werden sollen. 3. Sonstige Maßnahmen a) Schaffung einer Online-Datenbank unter Nutzung verfügbarer Ressourcen als Instrument zur Verbreitung vorbildlicher Verfahren quer durch die Mitgliedstaaten für die Nutzung des Sports zu Erziehungszwecken und insbesondere für die Förderung der sozialen Eingliederung benachteiligter Bevölkerungsgruppen; b) Erhebungen und Studien zur Bewertung des Ergebnisses des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport. 4. Die Finanzierung kann folgende Formen annehmen: a) direkter Erwerb von Gütern und Dienstleistungen, insbesondere im Kommunikationsbereich und in Zusammenhang mit den in Nummer 3 Buchstabe b) genannten Erhebungen und Studien, im Rahmen von offenen und/oder beschränkten Ausschreibungen; b) Zuschüsse zur Deckung der Ausgaben für spezielle Veranstaltungen, mit denen für das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport geworben und diese Initiative ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt werden soll; diese Zuschüsse dürfen 80 % der Gesamtkosten nicht übersteigen. B. Maßnahmen auf nationaler Ebene Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler oder transnationaler Ebene kommen für eine Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt bis zu einer Höhe von maximal 50 % der Gesamtkosten in Frage, je nach Art und Gegenstand der vorgeschlagenen Maßnahme. Hierzu können folgende Maßnahmen zählen: 1. Veranstaltungen im Themenkreis der Zielsetzungen des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport, einschließlich einer Eröffnungsveranstaltung für das Europäische Jahr; 2. Informationskampagnen und Maßnahmen zur Verbreitung beispielhafter Verfahren, die nicht unter Teil A fallen; 3. Verleihung von Preisen oder Durchführung von Wettbewerben, die die Bedeutung der Erziehung durch Sport hervorheben; 4. Erhebungen und Studien, die nicht unter Teil A fallen. C. Maßnahmen, die keine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft erhalten Die Gemeinschaft bietet moralische Unterstützung — einschließlich einer schriftlichen Genehmigung zur Verwendung des Logos und sonstiger Materialien im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr für Erziehung durch Sport — für Initiativen öffentlicher oder privater Organisationen, die der Kommission gegenüber nachweisen, dass die betreffenden Initiativen während des Jahres 2004 laufen und geeignet sind, einen bedeutsamen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer Ziele des Europäischen Jahres für Erziehung durch Sport zu leisten.
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