Erwägungsgrund 3 32003D0548
Dieser Beschluss dient der Aufrechterhaltung der Rechtsgrundlage für das Mindestangebot an Mietleitungen zur Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen der Rahmenrichtlinie und der Universaldienstrichtlinie. Das Mindestangebot an Mietleitungen in diesem Beschluss stimmt mit dem in der Richtlinie 92/44/EWG überein, es wurden darin lediglich die Bezugnahmen auf Europäische Telekommunikationsnormen (ETS) durch Bezugnahmen auf Europäische Normen (EN) ersetzt, wie dies im Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) im Jahr 2001 vereinbart worden war. Allerdings gilt der Grundsatz, dass Mietleitungen, die den Anforderungen der vorherigen ETS-Normen entsprechen, auch den Anforderungen an das Mindestangebot an Mietleitungen genügen.