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Diese Änderung wurde in einer vorläufigen Fassung des Artikels 51 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs berücksichtigt, der wie folgt lautet: „Abweichend von der in Artikel 225 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 140a Absatz 1 des EAG-Vertrags vorgesehenen Regelung ist für Klagen der Mitgliedstaaten, der Gemeinschaftsorgane und der Europäischen Zentralbank der Gerichtshof zuständig.“
Artikel 51 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs ist im Einklang mit dem Wortlaut und der Systematik des neuen Artikels 225 EG-Vertrag und des neuen…
Der Gerichtshof ist nach Maßgabe der Artikel 263 und 265 AEUV für Entscheidungen über Klagen zuständig, die gegen die Agentur erhoben werden.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist zuständig für die das ERIC betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie…
Für Streitigkeiten zwischen der EZB und einem Lieferanten in Bezug auf diesen Beschluss oder ein konkretes Vergabeverfahren ist ausschließlich der Gerichtshof…
Artikel 2 Nummer 31 des Vertrags von Nizza ersetzt Artikel 225 EG-Vertrag durch eine neue Vorschrift, deren Absatz 1 Unterabsatz 1 Folgendes bestimmt: „Das…
Der derzeitige Artikel 62a des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs wird zu Artikel 62c und die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 62a Der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.